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Bei Stürzen auf vereisten Straßen und Wegen stellt sich die Frage, wer hierfür haftbar gemacht werden kann. Unabhängig von der Frage, ob ein überwiegendes Mitverschulden des Betroffenen selbst vorliegt, könnte hierfür die jeweilige Gemeinde in Anspruch genommen werden. In der Regel legen die Kommunen aber durch Satzung die Streupflicht den Anwohnern auf. Diese müssen in angemessenen Abständen dafür sorgen, dass die Wege verkehrssicher sind.
Bei Mietwohnungen besteht die Möglichkeit, diese Verpflichtung in einem Mietvertrag an die Mieter weiterzugeben. Hier kann sich der Mieter haftbar machen, falls er die Verkehrssicherungspflicht nicht erfüllt. Hier kann sich im übrigen die Frage stellen, wer die
Kosten für das Streusalz und das sonstige Zubehör zu tragen hat.
Auch an Bushaltestellen kann die Stadt die Räumpflicht entweder an die Anwohner oder an die Verkehrsbetriebe übertragen.
Auf anderen öffentlichen Flächen besteht in der Regel keine Haftung. Mit dem allgemeinen
Hinweis "Kein Winterdienst" wird die Haftung ausgeschlossen. Fehlt dieser Hinweis, müssen
die Gemeinden die betreffenden Flächen streuen.
Anders ist die Situation bei den nun vorliegenden zahlreichen Beschädigungen von Straßen und Bürgersteigen. Hier kann die Stadt ihre Verkehrssicherungspflicht nicht auf die Anwohner abwälzen und muss dafür sorgen, dass durch die Beschädigungen keine Gefahren für Fußgänger oder andere Verkehrsteilnehmer bestehen.
Kai Neuvians, Rechtsanwalt u. Notar
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